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Ethik
Text 20 Min.

Stellungnahme zur gesetzlichen Neuregelung der Suizidassistenz mit Eckpunktekatalog

Kurzfassung


In Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 26. Februar 2020 sehen wir als Arbeitsgemeinschaft Christlicher Mediziner (ACM) drei zentrale Aspekte, die bei der Neugestaltung der Gesetzgebung weiterer kritischer Analyse bedürfen:


(1) die Ausgestaltung der vom BVerfG postulierten Autonomie des Bürgers in Fragen des Lebensendes bringt - besonders vor dem Hintergrund des ärztlichen Alltags - große praktische und theoretische Herausforderungen mit Blick auf das Wohl des Einzelnen als auch der Gesamtbevölkerung mit sich;

(2) die Abgrenzung zwischen einem autonomen Entschluss zum Suizid und einer psychiatrisch behandlungsbedürftigen Suizidalität ist weiterhin Gegenstand psychiatrischer und ethischer Forschung und muss vor allem Menschen mit psychischer Erkrankung ausreichend Schutz gewährleisten;

(3) die verantwortungsbewusste Begutachtung sowie die Erfüllung eines Suizidverlangens setzen ein hohes Maß an professioneller Kompetenz voraus, insbesondere hinsichtlich der vom BVerfG herausgearbeiteten Freiwilligkeit der/des Suizidwilligen und der beteiligten Personen.


Der Bundestag hatte den § 217 StGB im Dezember 2015 nach einem intensiven, offenen und fraktionsübergreifenden Beratungsprozess mit großer Mehrheit neugefasst. Vor diesem Hintergrund ist die eindeutige Ablehnung des § 217 durch das BVerfG verwunderlich. Aus Sicht der ACM besteht mit der Erklärung der Verfassungswidrigkeit von § 217 StGB die große Gefahr, dass insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen, Minderheiten sowie Menschen mit körperlichen und seelischen Einschränkungen und Belastungen nicht ausreichend geschützt werden können. Sollte eine Aufrechterhaltung des vollständigen Verbots der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe nicht möglich sein, sehen wir die folgenden Maßnahmen aus medizinischer, ethischer und christlicher Perspektive als unerlässlich an:


a) Sowohl die Begutachtung als auch die Begleitung eines Wunsches nach Suizidhilfe darf nur durch entsprechend qualifiziertes, multidisziplinäres Fachpersonal erfolgen und muss entsprechende Fristen zur Sicherstellung der Dauerhaftigkeit und Festigkeit der Entscheidung einhalten.

b) Eine gesetzliche Regelung der Suizidassistenz erfordert zwingend die gleichzeitige Stärkung palliativmedizinischer sowie therapeutischer und supportiver psychosozialer Angebote, um Suizidwilligen eine autonome Entscheidung zu ermöglichen.

c) Um die Gefahr des Missbrauches der Suizidassistenz oder einer tendenziösen Beratung mit Einfluss auf die Autonomie zu reduzieren, muss eine Gewinnorientierung der beteiligten Personen und Organisationen gesetzlich ausgeschlossen werden.


Im folgenden Text stellen wir nach einer Einführung in die Ausgangssituation unseren Eckpunktekatalog für die gesetzliche Neuregelung der Suizidassistenz vor. Zur weiteren Erläuterung und Vertiefung derselben folgen darauf ergänzende Anmerkungen.

Ausgangssituation
In seinem Urteil vom 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den § 217 StGB in der seit dem 03. Dezember 2015 geltenden Fassung (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das „allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) [...] als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umfasst, was auch die Freiheit beinhaltet, sich das Leben zu nehmen. (Rn 204, 208) Dies „umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“ (Rn 208)


Dennoch wird dem Gesetzgeber das Recht eingeräumt, hierbei regulierend einzugreifen:


„Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Einzelnen als zur Selbstbestimmung befähigten Menschen verlangt eine strikte Beschränkung staatlicher Intervention auf den Schutz der Selbstbestimmung, der durch Elemente der medizinischen und pharmakologischen Qualitätssicherung und des Missbrauchsschutzes ergänzt werden kann.“ (Rn 338)


Dabei reichen die Möglichkeiten des Gesetzgebers


„von der positiven Regulierung prozeduraler Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe“. (Rn 339)


Bei der Ausgestaltung dieser Regulierung


„verbietet es sich aber, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren oder tödlich verlaufenden Krankheit abhängig zu machen.“ Dennoch dürfen „je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit eines Selbsttötungswillens gestellt werden“ (Rn 340), sofern das verfassungsrechtlich geschützte „Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung“ findet. (Rn 341)


Und schließlich gilt, „dass es eine Verpflichtung zur Suizidhilfe nicht geben darf.“ (Rn 342; vgl. Rn 289)


In seiner Urteilsbegründung weist das BVerfG auf einige problematische Aspekte im Zusammenhang mit Suizid und Suizidassistenz hin. Diese können beim Erstellen einer Regelung als Orientierungshilfe dienen und folgendermaßen zusammengefasst werden:

Eckpunktekatalog für die gesetzliche Neuregelung der Suizidassistenz


Orientierung am Schutz des Lebens und der Suizidprävention

Gewährleistung der Autonomie

Um der/dem Suizidwilligen im Falle einer vorliegenden körperlichen Erkrankung eine umfassende Information über die Erkrankung und mögliche kurative oder palliative Maßnahmen zur Linderung von Beschwerden zuteil werden zu lassen, ist eine entsprechende medizinische Kompetenz vonnöten.


Damit die/der Suizidwillige umfassende Kenntnis von vorhandenen sozialen, materiellen, strukturellen u.a. Unterstützungsangeboten erhält, ist eine sozialrechtliche/ sozialpädagogische Kompetenz der Beratung erforderlich (z.B. in Anlehnung an die Beratung über Unterstützungsmöglichkeiten im Falle einer ungewollten Schwangerschaft).

Tatherrschaft

Ökonomische Aspekte: Geschäftsmäßige und gewerbsmäßige Suizidhilfe

Der Personenkreis der Suizidhelfer


Angesichts der Verantwortung, die mit der Durchführung einer Suizidhilfe verbunden ist, muss der Gesetzgeber gewährleisten, dass Suizidhelfer zu definierende Mindeststandards der persönlichen und fachlichen Qualifikation und Kompetenz erfüllen, die medizinische, pharmazeutische und psychologische sowie spirituelle Aspekte der Suizidhilfe umfassen und auch wiederholt überprüft werden. Menschen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Durchführung einer geschäftsmäßigen Suizidhilfe zu untersagen.

Bei allem Bemühen um eine missbrauchssichere Regelung der Suizidhilfe sehen wir als ACM in der Entscheidung des BVerfG die Gefahr einer künftigen weiteren Aufweichung des Lebensschutzes unweigerlich angelegt. Der Blick auf die Entwicklung in Staaten, in denen entsprechende Gesetze erlassen wurden, lässt ausnahmslos erkennen, dass es nicht bei den ursprünglich erlassenen Beschränkungen bleibt. (Pereira 2011) Daher muss der Staat seiner Schutzpflicht für das menschliche Leben, das die vitale Basis der Menschenwürde darstellt (Rn. 211), bei der gesetzlichen Neuregelung in besonderer Weise gerecht werden.


Ergänzende Anmerkungen


1 Das „Recht auf Sterben“
Die völkerrechtlichen Primärquellen (z.B. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Charta der Grundrechte der EU) enthalten sämtlich ein Recht auf Leben, keine hingegen ein „Recht auf Sterben". Konsequenterweise hat bislang trotz Betonung der Autonomie des Individuums kein internationaler Gerichtshof ein „Recht auf Sterben" festgestellt. So heißt es in den Max Planck Encyclopedias of International Law: “On the one hand, the right to life does not contain a correlative obligation to live because this would contradict human autonomy. [...] On the other hand, according to the ECtHR, the right to life does not imply a right to die either.” (Petersen 2012)


2 Persönlichkeitsrecht
Die vom BVerfG formulierte Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts ist in doppelter Hinsicht problematisch: „Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet, umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. [...] Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht hiernach darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.” (Rn 206) Der ärztliche Alltag im Umgang mit schwer kranken Menschen lässt zum einen wenig von diesem idealisierten Autonomiebegriff des BVerfG erkennen. Zum anderen haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes das Postulat der Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter dem Eindruck des menschenverachtenden Regimes des „Dritten Reiches” formuliert. Dies geschah insbesondere vor dem Hintergrund des von diesem Regime durchgeführten „Euthanasie”-Programms an Menschen, die gerade nicht in der Lage waren, „selbstverantwortlich” zu agieren. Auch und gerade diesen Menschen wird in Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes ohne weitere Qualifikation eine unantastbare Würde zugesprochen.


3 Sogeffekt
Sämtliche vorliegenden Zahlen aus Staaten mit einer Legalisierung des assistierten Suizides zeigen, dass es im Zusammenhang damit regelhaft zu einem „Sogeffekt” kommt: Sowohl die Zahl der Suizide insgesamt als auch die der assistierten Suizide steigt an. Z.B. der US-Bundesstaat Oregon: Seit Inkrafttreten des “Death With Dignity Act” (DWDA) im Jahr 1998 zeigt sich folgende Entwicklung (das Jahr 2000 wurde gewählt, um einen vorausgehenden „Gewöhnungsprozess” an die neue Regelung in Rechnung zu stellen; für 2018 liegen die letzten vollständigen Daten vor): Für das Jahr 2000: Gesamttodesfälle 29.541; davon Suizide 502 (ca. 1,7 %); davon nach DWDA erfolgte Suizide 27 (ca. 0,09 % der Todesfälle); für das Jahr 2018: Gesamttodesfälle 36.191; davon Suizide 843 (ca. 2,3 % und ein Zuwachs gegenüber 2000 von 341 bzw. um das 1,7-fache); davon nach DWDA erfolgte Suizide 178 (ca. 0,5 % und ein Zuwachs von 151 bzw. um das 6,6-fache) (Oregon Health Authority 2002, 2018, 2020). In der Schweiz „verdoppelte sich die Zahl der assistierten Suizide von in der Schweiz wohnhaften Personen von 500 im Jahr 2012 auf fast 1000 Fälle im Jahr 2016” und entspricht „nun annähernd jenen der konventionellen Suizide (knapp über 1000 Fälle” bei „zuletzt rund 65000” Todesfällen jährlich (Bartsch et al. 2019). Ähnliche Trends zeigen sich auch für Belgien und die Niederlande (Meeussen et al. 2010, Lo 2012, Gamondi et al. 2014).


4 Suizidprävention
In der Bundesrepublik Deutschland konnte durch erfolgreiche Suizidprävention die Zahl der Suizide seit 1980 um die Hälfte gesenkt werden. Seit ca. 20 Jahren schwankt die Zahl der (entdeckten und statistisch erfassten) Suizide um 10.000 pro Jahr (Statistisches Bundesamt 2019). Dabei scheint vornehmlich die psychiatrische Versorgung und die Zahl der verschriebenen Antidepressiva die Suizidrate zu beeinflussen. (Vorderholzer & Hohagen 2019)
Der überwiegenden Zahl der Suizide liegt eine psychiatrische Erkrankung zugrunde, je nach Autor werden 70-100% (ebda.), meist 90% (DGPPN 2015, Lewitzka & Wolfersdorf 2016) angegeben. Dabei dominieren Depression (und andere affektive Erkrankungen), Schizophrenie und Suchterkrankungen, insbesondere Alkoholerkrankung. (Lieb & Frauenknecht 2019) „Suizidalität drückt in der Regel keine Freiheit aus, sondern die ‚Einengung durch objektiv und/oder subjektiv erlebte Not, durch psychische und/oder körperliche Befindlichkeit bzw. deren Folgen‘.“ (Scherr 2016) Dabei ist besonders auch die Bedeutung von schweren chronischen Erkrankungen meist älterer Menschen hervorzuheben, die bei Betroffenen Angst vor dem nächsten Schub der Erkrankung auslösen kann.


5 Der Werther-Effekt
Es ist beschrieben, dass der Suizid in der Literatur (Goethe & Beutler 1986), im Film („Tod eines Schülers“) (Faust 2002), von Personen des öffentlichen Lebens (z.B. Torhüter Robert Enke) (Cadenbach 2010, Witte 2020) und in Streaming-Diensten (Bridge et al. 2020) eine Erhöhung der Anzahl von Suiziden nach sich zieht.


6 Beispiel Demenz
Besonders deutlich ist dies am Beispiel der Demenz, eines Zustandes, den kein Gesunder sich vorstellen mag, geschweige denn wünscht. Demente lassen nach außen hin i.d.R. keinen gesteigerten Todeswunsch erkennen. Ihre „Binnenperspektive“ entzieht sich ohnehin dem Betrachter. Sehr eindrucksvoll ist in diesem Zusammenhang der Fall des Rhetorikprofessors Walter Jens. (Jüttner 2013) Wie sehr sich die Perspektive auf das Leben auch in der Demenz ändert, zeigt ein kürzlich berichtetes Beispiel aus den Niederlanden, wo eine an Demenz erkrankte Frau, die zuvor für den Fall der Demenz eine Verfügung zur Tötung auf Verlangen erlassen hatte, sich dem Vollzug dieses Tötungsaktes heftig widersetzte. (Grunert 2020)


7 Palliativmedizin
Der Palliativmedizin und Hospizbegleitung kommt in der Betreuung und Begleitung von Patienten mit einer progredient verlaufenden und mit belastender Symptomatik einhergehenden Erkrankung eine tragende Rolle zu. Dies gilt nicht nur in der Finalphase, sondern immer dann, wenn kurative Therapien nicht mehr existieren und die Planung der weiteren therapeutischen Optionen mit den Wünschen und Vorstellungen der Patienten in Einklang gebracht werden müssen. Daher kommt dem im Jahr 2017 verabschiedeten Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland eine hohe Bedeutung zu. Die Förderung und Unterstützung der Hospiz- und Palliativmedizin muss auch in Zukunft, sowohl in der Patientenversorgung als auch in der Forschung weiter ausgebaut werden, um zu vermeiden, dass die Hospiz- und Palliativversorgung politisch, ideell und finanziell an Bedeutung und Beachtung verliert.


8 Trauerphasen und Zeit
In der aktuellen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) wird für die Diagnose der „anhaltenden Trauerstörung“ eine Dauer der Trauerreaktion von mindestens 6 Monaten angegeben – vor Ablauf dieser Zeit ist der Trauerprozess noch als natürlich zu werten. (WHO 2019)
9 Assistierter Suizid und Quality-Adjusted Life Years
In einem Beispiel aus der aktuellen Literatur wird in einer Wirtschaftlichkeitsanalyse auf der Basis von “Quality-adjusted life years (QALYs)“ ein positiver Nutzen einer liberalen Regelung der Suizidassistenz postuliert. (Shaw & Morton 2020) Zentrales Argument ist, dass die Ressourcen, die ein Patient bindet, dem eine Suizidassistenz verweigert wird, anderen Patienten vorenthalten werden müssen. In einem theoretischen Modell wird von den Autoren darüber hinaus der positive Effekt auf QALYs errechnet, der entstehen würde, wenn die freiwillig aus dem Leben geschiedenen Menschen als Organspender dienen würden. Dies zeigt, wie stark wirtschaftliche Faktoren in die Diskussion um Suizidassistenz bereits Einzug gehalten haben. Es besteht die große Gefahr, dass vulnerable Menschen in ihrer Autonomie durch wirtschaftliche Zwänge oder Begründungsketten beeinflusst werden.


10 Die ärztliche Berufsordnung in Deutschland und weltweit
Sowohl in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (BÄK 2019), als auch in der Berufsordnung der World Medical Association (WMA 2019) wird die Hilfe zur Selbsttötung durch Ärzte untersagt. Dies basiert im Ursprung auf dem hippokratischen Eid, welchem sich die meisten Ärzte verpflichtet fühlen. Der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, fasst die Situation wie folgt zusammen:
„Die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten ist es, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zu ihrem Tod beizustehen[...] Die Beihilfe zum Suizid gehört unverändert grundsätzlich nicht zu den Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten.“
(Richter-Kuhlmann 2020)


Mitwirkende an dieser Stellungnahme
Dr. med. Oliver Dodt (Mitglied des ACM-Vorstands, Psychiater)

Dr. rer. nat. Alexander Fink (IGuW, Physiker)

Dr. med. Markus Frenz (Koordinator des Ethik-Arbeitskreises der ACM, Internist und Gastroenterologe)

Esther Hahn (ACM-Referentin für Medizinstudierende, Ärztin)

Dr. med. Eckhard Piegsa (Neuropädiater)

Prof. Dr. iur. Andreas Piekenbrock (Jurist)

Dr. med. Andreas Rost (Internist, Onkologe, Palliativmediziner)

Prof. Dr. med. Inge Scharrer (ACM-Ehrenpräsidentin, Internistin)

Dr. med. Nadine Sprodowski (Chirurgin)

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