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Weltanschauungen
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Religionsfreiheit in Deutschland - Konsequenzen für die Universität

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Die Religionsfreiheit lässt sich nicht von vorne herein auf bestimmte Räume, etwa die Privatsphäre oder kirchliche Institutionen, beschränken, sondern umfasst auch öffentliches Wirken - dazu zählt auch die Universität. Prof. Bielefeldt geht der Frage nach, ob negative Religionsfreiheit rechtlich haltbar ist.

Die Religionsfreiheit ist ein klassisches Freiheitsrecht – man könnte auch sagen: ein liberales Recht. Vermutlich ist es aber das einzige liberale Recht, das in liberalen Kreisen nicht auf ungebrochene Begeisterung stößt. Liberale Vorbehalte gegenüber einem liberalen Recht – das ist ein ziemlich merkwürdiges Phänomen. Um nicht missverstanden zu werden, sei vorweg klargestellt: Viele Menschen, die sich als Liberale sehen, treten mit großer Selbstverständlichkeit für die Religionsfreiheit ein – und doch gibt es manchmal ein gewisses Unbehagen. Die primären Gegner der Religionsfreiheit, auch das sollte vorweg klargestellt sein, sind autoritäre Regime. Das darf nicht aus dem Blick geraten. Man denke etwa an Staaten wie Saudi-Arabien oder Iran, die sich als Hüter religiöser Wahrheit und als Vollstrecker göttlichen Rechts inszenieren – mit dramatischen Folgen für Minderheiten, Dissidenten oder Menschen, insbesondere Frauen, deren „Lebenswandel“ den Hütern der Orthodoxie nicht passt. Außerdem gibt es Staaten, die sich einer aggressiven Identitätspolitik verschreiben und die nationale Identität mit religiösen Bildern aufladen. Hier wäre etwa Putin zu nennen, der nicht nur das Sowjet-Erbe beschwört, sondern auch die russisch-orthodoxe Kirche in sein nationalistisches Narrativ einspannt. Unter buddhistischen Vorzeichen geschieht Ähnliches in Myanmar, wo es seit langem brutal die muslimischen Rohingyas trifft; sie gelten als Fremde, die angeblich nicht in die buddhistisch geprägte Nationalkultur hineinpassen. Auch in Europa sind wir keineswegs gegen nationale Identitätspolitik gefeit. Das zeigt sich, wenn etwa Ungarn meint, das Abendland in Form von Stacheldraht gegen Flüchtlinge aus dem Nahen Osten schützen zu müssen. Dramatisch unterschätzt wird immer noch die Lage der Religionsfreiheit in Staaten wie China, Vietnam oder Laos. Die Kontrollobsessionen dieser Einparteienregime sind mit Respekt für Freiheitsrechte – und deshalb auch Religionsfreiheit – nicht vereinbar.

Liberale Skepsis und fehlendes Verständnis

Wie gesagt: Wir sollten nicht vergessen, dass die Hauptgegnerschaft zur Religionsfreiheit auf Seiten autoritärer Regime liegt. Im Folgenden möchte ich jedoch über liberale Vorbehalte gegen das liberale Recht der Religionsfreiheit sprechen. Dieses Phänomen ist ein ernstes Thema und ein verwirrender Befund. Selbst innerhalb der Human Rights Community zeigen sich manchmal Unsicherheiten gegenüber der Religionsfreiheit. Vor sieben Jahren wurde das besonders im Rahmen der Beschneidungsdebatte deutlich, ausgelöst durch ein Gerichtsurteil in Köln. Bei diesem schwierigen und umstrittenen Thema hat mich der ätzend-verächtliche Ton in manchen Debattenbeiträgen irritiert – nicht nur im Internet, sondern erstaunlicherweise auch in der Qualitätspresse, etwa bei Leserbriefen. Ich selbst habe mich kritisch zu dem Kölner Urteil geäußert und fand mich daraufhin in einem heftigen „Shitstorm“ wieder. Bei Interviews zum Thema Knabenbeschneidung wurde oft folgende Frage gestellt: „Was soll denn Vorrang haben: die Menschenrechte oder die Religionsfreiheit?“ Menschenrechte versus Religionsfreiheit - das war nicht etwa als Witz gemeint! Die Frage basierte vermutlich nicht auf Unkenntnis darüber, dass die Religionsfreiheit in unserer Verfassung steht und außerdem in der europäischen Menschenrechtskonvention und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist. Das Problem war vermutlich nicht fehlendes Wissen, sondern fehlendes Verständnis. Bei der Frage, wie Religionsfreiheit und andere Menschenrechte zusammenpassen, reagieren erstaunlich viele Menschen unsicher. Im Englischen stellt sich überdies leicht eine Assoziation von „human rights“ zu „humanism“ ein – wobei man wissen muss, dass der englische Begriff „humanism“ sehr viel stärker religionskritisch konnotiert ist als der deutsche Begriff des Humanismus. Wenn man nun also die Menschenrechte im Allgemeinen als Erbe von Aufklärung und antireligiösem Humanismus begreift und der Religionsfreiheit entgegenstellt, dann verrutscht Letztere in der Wahrnehmung womöglich sogar zu einem antihumanistischen Recht, das die Hintertür für Gegenaufklärung, Religionsklientelismus und die Unterminierung säkularer Errungenschaft öffnet. Solche Assoziationen sind nach meiner Einschätzung stark verbreitet und blockieren den Zugang zum Verständnis der Religionsfreiheit als eines unverzichtbaren Menschenrechts. Des Weiteren habe ich in vielen Debatten den Ruf nach „negativer Religionsfreiheit“ gehört – gemeint ist die Freiheit von der Religion. Solche Forderungen klingen schon deshalb schräg, weil wir diese Freiheit längst haben. Man hat im Rahmen der Religionsfreiheit natürlich nicht nur die Freiheit, beispielsweise in die Kirche zu gehen, sondern auch die Freiheit, draußen zu bleiben; man hat nicht nur die Freiheit zu bekennen, sondern auch die Freiheit, das Bekenntnis für sich zu behalten, zu verschweigen oder zu verweigern. Diese Logik gilt ähnlich auch für alle anderen Freiheitsrechte; sie eröffnen jeweils einen Freiheitsgebrauch, der in ganz unterschiedliche Richtungen gehen kann. Meinungsfreiheit impliziert demnach auch die Freiheit, nichts zu sagen. Demonstrations- und Versammlungsfreiheit beinhaltet auch die Freiheit, zu Hause zu bleiben. Es ist allerdings auffallend, dass diese „negative“ Seite des Freiheitsgebrauchs außerhalb der Religionsfreiheit fast nie zur Sprache kommt. Kaum jemand käme auf die Idee, die Freiheitsrechte durchgängig explizit um die „negative“ Seite des Freiheitsgebrauchs zu ergänzen – außer in einem Fall: bei der Religionsfreiheit. Der deutsche Begriff der „negativen Religionsfreiheit“ klingt übrigens arg technisch; im Englischen wird deutlicher, worum es geht: „freedom from religion“. Wer nun eigens eine solche Freiheit von der Religion meint einfordern zu müssen, obwohl sie längst als Bestandteil der Religionsfreiheit anerkannt ist, transportiert zumindest implizit das Missverständnis, dass die Religionsfreiheit gar kein echtes Freiheitsrecht sei, sondern eher ein Fremdkörper im Kanon der Freiheitsrechte. Ein anderer Grund für eine nicht selten anzutreffende liberale Skepsis rührt daher, dass Religionsfreiheit immer wieder auch für antiliberale Interessen in Beschlag genommen wird. Dies geschieht beispielsweise mit dem Interesse, emanzipatorische Entwicklungen im Gender-Bereich zu konterkarieren, oder mit der Intention, gesellschaftlicher Religionskritik einen Riegel vorzuschieben. Auf diese Weise wird die Religionsfreiheit teilweise ins Antiliberale hinein verdreht und verschoben. Solche Tendenzen kann man übrigens auch in der UNO erleben. Eine Zeit lang war es vor allem die Organisation für Islamische Kooperation, die versuchte, die Religionsfreiheit in Richtung einer Legitimierung teils drakonischer Blasphemie-Gesetze zu verdrehen. Seit einigen Jahren verfolgt vor allem aber auch Russland eine solche Agenda. Die Folge davon ist, dass viele Liberale sich in ihrer sowieso schon eher skeptischen Haltung gegenüber der Religionsfreiheit bestätigt sehen.

Was ist Religionsfreiheit?

Auch wenn es beinahe trivial klingen mag, muss aus den soeben dargestellten Gründen immer wieder bekräftigt werden, dass die Religionsfreiheit ein Freiheitsrecht ist, das nicht nur aus historischen Gründen Eingang in die internationalen Menschenrechte gefunden hat. Sie gehört zum Kanon der Menschenrechte unverzichtbar dazu, und zwar deshalb, weil sie die Menschen als Träger grundlegender und identitätsstiftender Überzeugungen stärkt. Der gebotene Respekt beschränkt sich nicht auf Glauben und Gewissen, sondern erstreckt sich auch auf die von Überzeugungen getragene Lebenspraxis. Es geht also auch um ganz praktische Fragen wie Ernährung, Kleidung, Familie, Gemeinschaft, Schule oder etwa um den Sportunterricht. Die Religionsfreiheit schützt, genau genommen, freilich nicht die Religion als solche – etwa die Wahrheit des Glaubens, die religiöse Prägung bestimmter Kulturlandschaften oder die Reputation religiöser Traditionen –, sondern sie schützt die Menschen in ihrer Würde, Freiheit und Gleichberechtigung. Es geht beispielsweise nicht um die „Ehre“ der Religion, die gegen lästerliche Rede oder Kritik geschützt werden solle. Nein, der Schutz der Religionsfreiheit gilt durchgängig den Menschen. Die Menschen sollen die Freiheit haben, über Fragen der Sinnsuche selbst zu entscheiden, dabei unterschiedliche Wege einzuschlagen, über diese Wege miteinander zu reden, sich zusammen zu tun und manchmal wieder auseinanderzugehen. Sie haben außerdem das Recht, ihre Überzeugung an die eigenen Kinder und an andere weiterzugeben und für ihren Glauben öffentlich einzustehen. Die Religionsfreiheit folgt somit der Logik aller Menschenrechte, die sich knapp zusammenfassen lässt in der Formel: „Gleiche Würde, gleiche Freiheit für alle“. Es geht immer um Würde, Freiheit, Gleichberechtigung von Menschen. Religionsfreiheit ist demnach nicht das Privileg der Frommen, sondern ein Recht, auf das sich genauso die weniger Frommen oder auch dezidiert Unfromme beziehen können. Es ist ein Recht, das breit zu interpretieren ist, und das sowohl die traditionelle religiöse Praxis umfasst als auch die Möglichkeit birgt, religiös zu experimentieren und neue Wege einzuschlagen. Die Religionsfreiheit umfasst außerdem nicht nur private und individuelle, sondern auch öffentliche und gemeinschaftliche Manifestationen des Glaubens und der Glaubenspraxis. Dies findet sich in allen einschlägigen UN-Dokumenten, in europa-rechtlichen Dokumenten und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Und schließlich lässt sich die Religionsfreiheit auch nicht auf bestimmte Bereiche der Gesellschaft einschränken, sondern gibt den Menschen Rückendeckung dafür, ihre Überzeugungen in allen Lebensbereichen zur Geltung zu bringen. Es geht bei Glaubensfragen einerseits um etwas Höchstpersönliches und Intimes, aber andererseits auch um Fragen, die die Gesellschaft, die Schule, die Hochschule, das Berufsleben und nicht zuletzt die Politik betreffen. Entscheidend ist, dass dies im Modus der Freiheit, also der Offenheit für pluralistische Manifestation, geschieht. Auch das Bundesverfassungsgericht betont diese umfassende Freiheit in einer religionsfreiheitsfreundlichen Rechtsprechung zu Artikel 4 des Grundgesetzes. Zwar gilt die Religionsfreiheit nicht schrankenlos, sie ist kein Recht ohne Wenn und Aber. Schrankenlos garantierte Rechtsansprüche gibt es fast nirgends. Im Kontext des Grundgesetzes spricht man beispielsweise von verfassungsimmanenten, also impliziten Schranken des Artikels 4. Im Kontext der UNO oder des Europarats verbinden sich die Gewährleistungen der Religionsfreiheit mit explizit formulierten Schrankenklauseln. Die Pointe dieser Schrankenklauseln zur Religionsfreiheit besteht aber genau darin, Beweispflichtigkeit und Begründungspflichtigkeit zu etablieren – und zwar immer zu Lasten derer, die meinen, die Religionsfreiheit staatlicherseits konkret beschränken zu müssen. Es ist wichtig, diese Logik zu verstehen und durchzuhalten. Die Schrankenklauseln zur Religionsfreiheit, etwa in Artikel 18 des UN-Zivilpakts, dienen demnach gerade nicht dazu, dem Staat ein freies Ermessen darüber zu geben, inwieweit die Religionsfreiheit beschränkt werden darf. Im Gegenteil: Etwaige Beschränkungen, wenn sie denn für unerlässlich erachtet werden, sind strikt begründungspflichtig, und zwar anhand verbindlich vorgegebener Kriterien. In der Praxis wird das oft umgekehrt, und das erleben dann womöglich auch manche religiösen Hochschulgruppen, wenn sie sich der Frage ausgesetzt sehen: „Muss das denn sein?“ Ich empfehle dann zu antworten: „Falsche Frage!“ Nicht die Freiheit öffentlichen Engagements ist begründungspflichtig, sondern ihre Beschränkung benötigt plausible Gründe. Religionsfreiheit ist ein Rechtstitel, um dessen Beachtung man nicht betteln muss! Es handelt sich hier immerhin um ein unveräußerliches Grund- und Menschenrecht, das seinen letzten tragenden Grund im gebotenen Respekt der Menschenwürde hat. Die Basis dazu legen Artikel 1 des Grundgesetzes und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Bei Letzterer wird von der Würde – anders als im Grundgesetz – im Plural gesprochen: Es ist darin die Rede von der gebotenen „Anerkennung der inhärenten Würde aller Mitglieder der menschlichen Familie“. Diese inhärente Würde hat den Stellenwert einer Prämisse, ohne die wir gar nicht sinnvoll miteinander sprechen und umgehen könnten. Auf diesem Fundament stehen die Menschenrechte, einschließlich der Religionsfreiheit, die deshalb zum unverzichtbaren Kernbestand von Liberalität menschenrechtlicher Aufklärung gehört.

Der säkulare Rechtsstaat

Religionsfreiheit stellt darüber hinaus die Grundlage des säkularen Rechtsstaats dar – auch wenn manche meinen, beides wäre nicht vereinbar. Die schlichte Gleichsetzung „Säkularität gleich Liberalität“ ist allerdings ein Missverständnis. Beispielsweise ist Kasachstan ein säkularer Staat, der alles andere als liberal ist. Ich habe dort einmal eine Schule besucht, an der ausschließlich in der neunten Klasse Religionsunterricht erteilt wird. Ich erkundigte mich bei den beiden Religionslehrerinnen der Schule, ob sie jemals mit den Schülerinnen und Schülern die Kirche und die Moschee in der Nähe der Schule besucht hätten. Ihre erschrockene Antwort lautete: „This is a secular school!“ Wir sehen hier also eine Säkularität in Form von hermetischer Abschottung des öffentlichen Raums, der staatlich engstens bewacht wird. Mit Liberalität hat dies nicht das Geringste zu tun. Säkularität kann eng oder weit, liberal oder antiliberal sein, und sie kann auch ihrerseits ins Doktrinäre abgleiten. Die Säkularität des Staates braucht deshalb ihrerseits einen kritischen Maßstab, anhand dessen sie sich ggf. als liberal bewähren kann. Diese Funktion übernimmt die Religionsfreiheit, die insofern die Grundlage einer liberalen, offenen, inklusiven Säkularität bildet. Damit der Staat die Religionsfreiheit oder auch andere Freiheitsrechte für andere diskriminierungsfrei garantieren kann, gilt es, bewusst immer wieder neu Abstand zwischen Staat und Religionsgemeinschaft zu schaffen. So entsteht ein Element von Distanz, das aber lediglich die gleichsam „negative“ Voraussetzung für eine letztlich „positive“ Investition ist: Es geht darum, von Staats wegen einen offenen Raum zu schaffen, in dem sich religiöse weltanschauliche Vielfalt angstfrei und diskriminierungsfrei entfalten kann. Die Trennung zwischen Staat und Religion ist also eine sehr herausfordernde Aufgabe; sie meint nicht Beziehungslosigkeit, wie manchmal unterstellt wird. Vielmehr geht es um einen vom Staat zu schaffenden und strukturierenden offenen Raum, nicht um einen leereren Raum. In einem offenen Raum kann religiöse und weltanschauliche Freiheit für alle gelebt werden. „Secularism is a space-providing principle“, so hat dies einmal ein Gesprächspartner in Bangladesch formuliert. Es geht um den säkularen Raum als „open space, not empty space“. In diesem Sinne braucht der säkulare Staat die Grundlegung in der Religionsfreiheit, sonst kann er in neue Formen von Quasi-Konfessionalität entgleiten; denn es gibt viele Beispiele dafür, dass der Begriff des Säkularen auch seinerseits zum Trägerbegriff weltanschaulicher Vorstellungen geraten kann. Säkularität ist ein „second order principle“, ein abgeleitetes Prinzip, das seine Orientierung an einem Hauptprinzip („first order principle“) braucht, nämlich in Gestalt der Religionsfreiheit. Diese bildet die Grundlage und den bleibenden kritischen Maßstab eines freiheitlichen säkularen Rechtsstaats.

Die Situation an den Hochschulen

Gruppen wie die SMD zeigen vor allem im öffentlichen Raum der Hochschulen und der Universitäten Präsenz. Dafür bietet die Religionsfreiheit als Menschenrecht und als Recht auf öffentliche Manifestation der eigenen Überzeugungen eine starke Berufungsgrundlage. Diesen Raum einzufordern ist nichts anderes als die Wahrnehmung eines verbrieften Grund- und Menschenrechts. Im Bewusstsein dieses Menschenrechts als Rückendeckung muss man nicht als demütiger Bittsteller auftreten. Auch wenn man weiß, dass dieses Recht nicht ohne Wenn und Aber gilt, liegt die Argumentationspflicht für etwaige Beschränkungen, die ja manchmal ihre Gründe haben mögen, auf der anderen Seite. Menschenrechte einzufordern, auch in der Uni, ist übrigens immer auch ein Dienst an anderen. Wenn man Menschenrechte auch in der universitären Kultur gewahrt wissen will und sie für sich selbst einfordert, dann geschieht das natürlich nie nur für sich allein. Wenn die SMD also öffentliche Räume an den Hochschulen nutzen will, dann sollte das nicht als Religionsklientelismus abgetan werden. Beim Einfordern öffentlicher Räume geht es nicht nur darum, für den eigenen Glauben Zeugnis abzugeben; vielmehr steht dies zugleich exemplarisch dafür, dass wir eine offene, pluralistische Gesellschaft sind und bleiben wollen. Das Einfordern dieses Raums auch für religiöse Aktivitäten in der Uni ist insofern ein Beitrag zur demokratischen Kultur, die ohne Menschenrechte nicht gedeihen kann. Dies stärkt und befestigt zugleich die recht verstandene Säkularität. Es mag sein, dass nicht alle AStA-Mitglieder in Deutschland und nicht alle Dekane und Hochschulrektorinnen das ebenso sehen, aber es bleibt wahr: Es ist ein Dienst an der Universität.

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